Die Forschungszulage und die Körperschaftsteuer – das müssen Sie beachten

Forschungszulage und Körperschaftssteuer

Herzlichen Glückwunsch: Sie haben eine positive Bewilligung durch die Bescheinigungsstelle Forschungszulage erhalten. Wir zeigen Ihnen, was Sie jetzt beachten müssen.

Wie beeinflusst die Forschungszulage die Körperschaftsteuererklärung?

Die anschließende Festsetzung hat Auswirkungen auf Ihre Buchhaltung und auf die Steuerlast Ihres Unternehmens. Da die Forschungszulage bereits bei der Bilanzierung (GuV) und damit im Jahresabschluss erfasst wird, hat dies nur eine indirekte Wirkung auf Ihre Körperschaftsteuererklärung.

Sie können die gewährte Forschungszulage jedoch dazu nutzen, um eine Verzögerung des Veranlagungszeitraums Ihrer Körperschaftsteuererklärung zu beantragen. Darauf müssen Sie dabei achten:

  1. Bilanz: Die Voraussetzung dafür, dass die Forschungszulage Ihre Körperschaftsteuer senken kann, ist die korrekte Bilanzierung. Dies kann bereits mit Ihrem Festsetzungsantrag beim Finanzamt erfolgen, sofern dieser vor dem Abschlussstichtag erfolgt. Ohne eine entsprechende Angabe kann es dazu kommen, dass die Forschungszulage erst nach der Veranlagung festgesetzt wird, wodurch eine zeitnahe Anrechnung der Forschungszulage auf die festgesetzte Steuer nicht möglich ist. Die Anrechnung kann dann erst im Rahmen der nächsten Veranlagung erfolgen.

Im Anschluss ist die Forschungszulage immer unter „sonstigen betrieblichen Erträgen“ in der GuV zu buchen. Weitere ausführliche Informationen zur korrekten Bilanzierung der Forschungszulage finden Sie in diesem Artikel.

  1. Steuererklärung: Mit dem Abruf beim Finanzamt erfolgt bei der nächsten Festsetzung der Abzug. Für den Fall, dass Sie den aktuellen Veranlagungszeitraum verpassen, können Sie bei Ihrer Körperschaftsteuererklärung unter Anlage „WA – Weitere Angaben“ eine Auskehrung (Zurückstellung) beantragen. Somit lässt sich eine Anrechnung bei der nächsten Festsetzung sicherstellen und Sie müssen nicht bis zum nächsten Veranlagungszeitraum warten. 

Was ist eigentlich die Körperschaftssteuer?

Die Körperschaftsteuer wird auf das Einkommen juristischer Personen auf der Grundlage des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) erhoben und liegt bei 15 Prozent.

Das zu versteuernde Einkommen wird auf Grundlage der Steuerbilanz und der verschiedenen Steuergesetze berechnet. Es muss in einer jährlichen Körperschaftsteuererklärung beim zuständigen Finanzamt gemeldet werden.

Das Körperschaftsteueraufkommen betrug im Jahr 2023 rund 44,9 Mrd. Euro und machte damit etwa 4,9 Prozent des gesamten deutschen Steueraufkommens aus. Am Aufkommen der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt.

Übrigens: Die erste einheitliche Körperschaftsteuer in Deutschland gibt es bereits seit 1920. Nach einem anfänglichen Steuersatz von zehn Prozent auf einbehaltene Gewinne stieg der Steuersatz in den folgenden Jahren stetig an. Nach Ende des Zweiten Weltkrieges stieg der Steuersatz in der Bundesrepublik in der Spitze bis auf 65 Prozent an. In der DDR lag der Spitzensteuersatz der Körperschaftsteuer sogar bei 95 Prozent.

Welche Kosten werden durch die Forschungszulage gefördert?

Die durch die Forschungszulage geförderten Kosten umfassen:

  • Personalkosten: 25 % bzw. ab März 2024 für KMU 35 % der Löhne und Gehälter der FuE-Mitarbeiter, inklusive Sozialabgaben
  • Auftragsforschung: 60 % der Kosten für externe FuE-Leistungen
  • Eigenleistungen von Einzelunternehmern: 15 % der Kosten für externe Dienstleister 
  • Sachkosten und Materialien: Kosten für Materialien, Geräte und andere direkte Ausgaben, die zur Durchführung des FuE-Projekts notwendig sind

Wie hoch ist die maximale Fördersumme?

Die maximale Fördersumme wurde von 1 Mio. Euro nun auf 2,5 Mio. Euro erhöht und kann bei KMUs ab dem Jahr 2024 bis zu 3,5 Mio. Euro betragen.

Mehr dazu erfahren Sie in unserem ausführlichen FAQ: Forschungszulage 2024 beantragen – Alle Fragen und Antworten

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